Ein Trampolin ist inzwischen zu einer beliebten Trendsportart bei Familien mit Kindern jeden Alters aufgestiegen und steht deshalb auch in vielen Gärten. Hier wird lustig gespielt, getobt und natürlich gesprungen. Ein kleiner „Spielplatz“ entsteht: nicht nur für die eigenen Kinder, sondern wird schon bald auch ein beliebter Ort zum Spielen für Freunde oder Nachbarskinder. Doch wer haftet eigentlich, wenn auf dem Trampolin ein Unfall passiert? Oder was passiert, wenn mein Trampolin bei einem Sturm förmlich abhebt und Dinge dabei beschädigt. Deshalb widmen wir uns in diesem BLOG der Frage rund um die Haftung beim Trampolin

Haftungsfragen – Ihr Versicherer und Anwalt gibt konkrete und individuelle Auskunft

Bitte beachten Sie: für diesen Artikel haben wir für Sie umfassend recherchiert – eine Rechtsberatung bleibt – und dies ist eine mehr als sinnvolle Regelung – jedoch einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, wie z.B. Richterinnen und Richtern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Deshalb erhalten Sie heute eine Information – bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Versicherung bzw. den Anwalt Ihres Vertrauens.

Haftung beim Trampolin: der Unfall beim Springen

Trampolin springen macht Spaß und ist eine wunderbare Sportart. Dennoch ist – wie bei allen Sportarten – auch die Möglichkeit gegeben, sich beim Springen, Toben und Hüpfen zu verletzen. Wer bei einem Unfall dann haftet, ist nicht immer ganz klar.

Zu den weniger schönen Sportverletzungen gehören beispielsweise Prellungen, Bänderrisse und Brüche. Wie wichtig gerade das Sicherheitsnetz zur Unfallverhütung ist, zeigt nicht zuletzt eine Studie aus dem Jahr 2012.

Bei etwa der Hälfte aller untersuchten Unfälle auf Gartentrampolinen war demnach kein Sicherheitsnetz vorhanden. Außerdem verletzen sich laut der Studie junge und kleine Kinder bei Unfällen besonders häufig: 40 Prozent aller Unfälle mit Kindern unter fünf Jahren führten zu Verletzungen.

Kinder unter 6 Jahren gehören auf spezielle Trampoline für Kleinkinder - Haftung beim Trampolin - RATGEBER trampolin-profi.de

Die Sache mit der Aufsichtspflicht am Trampolin

Bei Ihrem privaten Garten handelt es sich um keinen öffentlichen Spielplatz. Doch auch hier müssen Eltern ihre Kinder beaufsichtigen und darauf achten, Schäden und Gefahren fernzuhalten. Dabei gilt das nicht nur für die eigenen Kinder, sondern auch für Besuchskinder, die auf dem Trampolin spielen. Es wird hier allerdings zwischen vertraglicher und gesetzlicher Haftung unterschieden. Wer sich bereit erklärt hat, ein Kind zu beaufsichtigen, haftet stärker, als wenn gar nicht bekannt war, dass sich dort noch ein anderes Kind aufhält.

Weiterhin kommt es bei der Haftung auch darauf an, wie alt das Kind ist und was für einen Kenntnisstand es hat. Zehnjährige beispielsweise haften bereits eingeschränkt selbst. Werden die Kinder älter, können die Intervalle der Beaufsichtigung schon etwas anders ausfallen.

Bei der Haftungsfrage ist es also unter anderem wichtig,

  • wie alt das Kind ist und
  • wie es die Situation bereits einschätzen kann.

Haftung beim Trampolin – sprechen Sie über Regeln

Wichtig ist es, dass Sie mit Ihrem Kind genaue Verhaltensregeln besprechen. Beispielsweise sollten Sie verbieten, dass mehrere Kinder das Trampolin gleichzeitig nutzen. Dabei können Sie am besten einschätzen, ob Ihr Kind die Regeln versteht und sich auch daranhalten wird. Missachtet es gern mal das eine oder andere Verbot, müssen Sie also umso besser achtgeben. Mit Freunden sollten Sie diese Regeln auch kurz durchgehen und dabeibleiben, um zu sehen, ob sich auch darangehalten wird.

Je älter das Kind ist, umso eher dürfen Sie auf die Einhaltung der Regeln vertrauen. Aber auch kleine Kinder können schon verstehen, dass sie auf dem Trampolin nur allein hüpfen sollen.

Erst Du - dann ich - Trampolinregeln müssen eingehalten werden - Haftung beim Trampolin RATGEBER trampolin-profi.de

Trampolin Regeln: das sollte eingehalten werden

  • Immer allein springen: Springen zwei Personen gleichzeitig, sind unkontrollierte Sprünge und Zusammenstöße vorprogrammiert.
  • Kinder gut beaufsichtigen: Kindern die Risiken des Trampolinspringens erklären. Rund um Ihr eigenes Gerät sind Sie für die Aufsicht zuständig.
  • Am besten in Gymnastikschuhen mit dünner Sohle springen – gut sind auch spezielle Trampolinsocken. Oder noch besser barfuß.
  • Keine Saltos & Co.: Sieht super aus, ist aber anspruchsvoll – und daher nur etwas für Profis.
  • Immer in der Mitte des Sprungtuchs springen.
  • Generell Springzeit begrenzen und regelmäßig Pause machen.
  • Und fürs Aufhören: den Stoppsprung üben.

Beratungsstelle für Unfallverhütung | BFU

Haftung bei Einverständniserklärung – sicher ist sicher

Eine Möglichkeit die Haftung zu umgehen wäre beispielsweise, sich von den Eltern eine Einverständniserklärung unterschreiben zu lassen. Zumindest steigt die Haftungsschwelle dabei deutlich. Die Eltern der fremden Kinder sichern dann zu, dass die Aufsichtspflicht bei ihnen liegt und nicht bei den Eltern, denen das Trampolin gehört.

Doch in der Praxis findet dies wohl eher selten statt, denn wer unterschreibt schon eine Einverständniserklärung, wenn das Kind einfach nur bei den Nachbarn spielen will? Unter Bekannten ist dies wohl eher unüblich.

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Achten Sie immer auf sichere Sprunggeräte – zum Wohle Ihrer und fremder Kinder

Sicherheit steht – wie bei so vielen Dingen – immer an erster Stelle. Deshalb muss ein Spielgerät im Garten in einem ordnungsgemäßen Zustand sein.

Ist es das nicht, haftet der Besitzer komplett allein, egal ob eine Einverständniserklärung vorliegt.

Wichtig ist ein Sicherheitsnetz am Trampolin, eine gut gepolsterte Umrandung, ein korrekter Aufbau mit genügend Abstand, sowie Regeln für das Spielen auf dem Trampolin, die von allen spielenden Kindern verstanden werden sollten.

Um beim Neukauf ein sicheres Gerät auszuwählen, sollten Verbraucher unter anderem aufs GS-Zeichen achten. Rahmen und Haken im Sprungbereich sollten extra abgepolstert sein, damit man sich nicht daran verletzt und bei guten Trampolinen gibt es über den Federn eine Folienverkleidung, die fest mit dem Sprungtuch verbunden ist. So können auch kleine Kinderfüße nicht zwischen Sprungmatte und Federnabdeckung geraten – eine der gefährlichsten Unfallursachen bei Trampolinen.

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Wenn das Trampolin Mängel aufweist

Dann sollte das Spielen auf dem Trampolin so schnell wie möglich unterbunden und der Mangel beseitigt werden. Ansonsten ist ja nicht nur die Haftung ein Problem, sondern auch die Sicherheit der spielenden Kinder.

 

Wenn ein Unfall passiert ist – wer haftet?

Es ist nicht leicht, diese Frage zu beantworten. Denn wichtig ist immer: unter welchen Umständen ist der Unfall eigentlich passiert.

Tipp: Lassen Sie sich auch immer genau informieren von Ihren Kindern, wer zu Besuch ist und auf dem Trampolin spielt und haben Sie zunächst (auch bei älteren Kindern) das Geschehen noch ein bisschen im Blick. Überprüfen Sie außerdem das Trampolin regelmäßig, denn nur so werden Ihre Kinder und Freunde dort dauerhaft Spaß haben können.

Verkehrssicherungspflicht am Trampolin auch für Vermieter

Das bedeutet, dass man dafür Sorge zu tragen hat, dass von dem Spielgerät keine Gefahren für andere ausgehen. Einerseits muss der technische Zustand überprüft werden, andererseits muss dafür gesorgt werden, dass keine ausufernde Nutzung passiert. Insbesondere bei Kindern muss kontrolliert werden, wie sie mit dem Trampolin spielen.

Je jünger die Kinder, desto mehr Kontrolle ist nötig. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass das Trampolin nicht von fremden Personen komplett ohne Aufsicht genutzt werden kann. Das ist vor allem in Gemeinschaftsgärten nicht immer leicht zu lösen. Denn die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur den Aufsteller des Trampolins, sondern auch den Grundstücksinhaber.

So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Mieter eines Mehrfamilienhauses für seine Kinder ein Trampolin im gemeinsam genutzten Garten aufstellt. Im Zweifel trifft dann auch den Vermieter eine gewisse Verkehrssicherungspflicht.

Trampolin Haftung - bleiben Sie im Zweifel beim Springen in der Nähe - trampolin-profi.de

Haftung beim Trampolin bei der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wollen Sie in einer Wohnungseigentumsanlage ein Trampolin aufstellen, dann sollten Sie zunächst über die Eigentümerversammlung die Zustimmung der Miteigentümer einholen und beantragten dort auch gleich einen Beschluss. Jedoch ist die komplette Wohnungseigentümergemeinschaft dann auch Betreiberin des „Kinderspielplatzes“ und damit für die Betriebssicherheit verantwortlich (gilt übrigens auch für Rutschen, Schaukeln, Klettergerüste, Pools und vieles mehr). Beachten Sie außerdem, dass es eine bauliche Veränderung ist, wenn ein Trampolin dauerhaft aufgestellt werden soll. Das betrifft dann vor allem fest installierte Bodentrampoline.

In Wohnungseigentumsgemeinschaften muss also über das Aufstellen eines Trampolins beschlossen werden. Es müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte betroffen sind. Selbst wenn diese Hürde genommen ist, sollte sich der Verband der Wohnungseigentümer darüber im Klaren sein, dass er eine Haftung nicht vollständig ausschließen kann.

Gartentrampoline: Eine Gefahr bei Stürmen

Wer haftet eigentlich bei Schäden durch die Sportgeräte? Stürme und Orkanböen sind leider in vielen Landstrichen mittlerweile keine Seltenheit. Und leider häufen sich auch die Meldungen, dass hierdurch herumfliegende Trampoline erhebliche Schäden z. B. an Gewächshäusern oder auch an Fassaden verursacht haben.

Wer sich ein Trampolin in den Garten stellt, sollte auf jeden Fall eine sichere Bodenverankerung verwenden. Diese bieten zwar auch keinen hundertprozentigen Schutz bei Sturm, halten das Trampolin aber in den meisten Fällen am Boden. Diese Sicherheitssysteme sind dabei nicht einmal teuer. Wird über den Wetterdienst ein Orkan angekündigt, sollte das Trampolin abgebaut werden. Gerade große Modelle liefern nämlich eine optimale Angriffsfläche für den Wind.

Unser TRAMPOLIN PROFI Tipp: Die erste Sturmwarnung gar nicht erst abwarten. Denn am sichersten ist es, wenn die Gartentrampoline generell im Herbst komplett abgebaut und eingelagert werden. Dies raten auch die Hersteller.

Erdanker helfen - Trampolin Haftung - RATGEBER trampolin-profi.de

Wer kommt für Schäden auf, die durch das Gartentrampolin entstanden sind?

Ob der Eigentümer eines Trampolins für Schäden beim Nachbarn oder sogar im Straßenverkehr haftet, ist individuell zu prüfen. Durch die Art des entstandenen Schadens entscheidet sich, welche Versicherung für die Folgen des herumfliegenden Trampolins zuständig ist oder ob ganz allein das Konto des Trampolin-Eigentümers mit den entstandenen Summen belastet wird.

🤸‍♀️▶ Entsteht durch das Trampolin ein Schaden beim Nachbarn oder bei sonstigen Dritten, ist in der Regel die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Trampolineigentümers zuständig (diese ist bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung).

🤸‍♂️▶ Wird bei Sturm- oder Orkan das eigene Gebäude oder der eigene Hausrat durch das herumfliegende Trampolin beschädigt, greifen hier die eigene Wohngebäude-, oder die Hausratversicherung.

🤸‍♀️▶ Anders sieht es jedoch bei der Beschädigung eines Fahrzeugs aus. Beschädigt Ihr Trampolin bei Sturm Ihr eigenes Auto, kommt Ihre Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Wird ein fremdes Fahrzeug bei Sturm durch Ihr Trampolin beschädigt, muss sich der betroffene Fahrzeughalter zunächst an seine eigene Teilkaskoversicherung wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Haftungsfrage in jedem Einzelfall individuell geklärt werden muss.

Haftung beim Trampolin bei Sturmschäden - RATGEBER trampolin-profi.de

So helfen Sie mit, dass das Trampolin sicher ist und bleibt

Aufbauen sollte man die Trampoline nur im Garten und nicht auf gepflastertem oder betoniertem Untergrund. Auf dem Rasen kann man das Gestell an mehreren Stellen am Boden fixieren. Bauen Sie Trampoline außerdem immer genau nach den Herstellerangaben auf.

Beachten Sie hier unseren BLOG BEITRAG Trampolin aufbauen – damit der Springspaß sicher steht!

Wer sein altes Trampolin im Frühling wieder aus dem Keller holt, sollte sich sorgfältig vergewissern, dass es noch sicher ist. Macht das Trampolin beim Springen verstärkt Quietschgeräusche, ist dies ein Indiz für Materialermüdung. Gegebenenfalls müssen dann alte Federn oder auch das Sprungtuch ausgetauscht werden.

Während der Saison sollte man immer wieder mal prüfen, ob noch alle Bauteile sicher sind und Schrauben, Muttern und Steckverbindungen müssen kontrolliert und nachgezogen werden.

Haftung beim Trampolin - kontrollieren Sie regelmäßig alle Bauteile - RATGEBER trampolin-profi.de

Auch die Standfestigkeit und die Fixierung am Boden muss regelmäßig kontrolliert werden. Sind die Netze richtig gespannt? Ist kein Loch in der Sprungmatte?

Übrigens: Das gilt nicht nur für Trampoline, denn verletzt sich ein Kind aufgrund eines morschen Spielgerüsts, fällt vom Baumhaus oder reißt das Seil der Schaukel, können Sie ebenso wegen der Verletzung Ihrer Verkehrssicherungspflicht in die Haftung genommen werden. Zumindest, wenn Sie die regelmäßige Kontrolle und den einwandfreien Zustand des Geräts vor dem Unfall nicht nachweisen können.

Haftung der Eltern bei jeder Art von Spielgerät nicht ausgeschlossen - setzen Sie auf Qualität - RATGEBER spiel-preis.de

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